Die Antworten der Verwaltung zur Beurlaubung des Regionspräsidenten Steffen Krach [Vgl. 4836 (V) AaA vom 19.03.2026; 4882 (V) AaA vom 21.04.2026, 4899 (V) AaA vom 21.04.2026] lassen Zweifel daran aufkommen, ob die Regionsversammlung der Region Hannover hinreichend von der Verwaltung über die Rahmenbedingungen der Beurlaubung informiert und über das Ermessen zu der Entscheidung aufgeklärt wurde.
Nach den vorliegenden Ausführungen wurde die Prüfung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der beantragten Beurlaubung erfüllt sind. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass alternative Handlungsoptionen – insbesondere eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder abweichende Modelle der Beurlaubung – nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen seien.
Dies wirft die grundsätzliche Frage auf, ob damit eine sachgerechte Ermessensausübung erfolgt ist oder ob eine unzulässige Verkürzung des Entscheidungsspielraums auf eine bloße „Ja/Nein“-Prüfung des gestellten Antrags stattgefunden hat. Eine solche Reduktion könnte einen Ermessensnichtgebrauch darstellen und damit zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führen. Vor diesem Hintergrund besteht Klärungsbedarf, ob und in welcher Weise eine eigenständige, umfassende Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte erfolgt ist.
Lesen Sie hier unsere Anfrage und die Antwort der Regionsverwaltung.
