Laut Niedersächsischen Schulgesetz können schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule oder einer Förderschule teilzunehmen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen. Wir haben nachgefragt, welche Veränderungen es seit Regionsbildung gibt.
Die Daten zu an Covid-19 erkrankten Menschen und die Zahl der geschlossenen frühkindlichen Einrichtungen bewegten sich konstant auf einem niedrigen Niveau. Angesichts der hochansteckenden Mutation werden dringend bessere Schutzkonzepte gefordert.