Fragen zur Planungsvereinbarung Umgestaltung K 117

Sehr geehrter Herr Regionspräsident Jagau, 

 

 in der Antwort zu meiner Anfrage „Breite der Fahrradschutzstreifen in der Stadt Burgdorf“ äußert sich die Verwaltung wie folgt: „Bei der Broschüre „Schutzstreifen für den Radverkehr in Ortsdurchfahrten“ handelt es sich um eine Broschüre der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, worin die Landesbehörde die eigenen Ansätze zur Gestaltung von Schutzstreifen darlegt. Die Broschüre ist für uns nicht maßgebend. Grundlage für unsere Planung ist die StVO sowie die darin verankerte ERA (Empfehlung für die Anlage von Radverkehrsanlagen vom FGSV) sowie weitere Richtlinien, DIN-Vorschriften usw.“ 

 Darüber hinaus teilt die Verwaltung mit: „Nach der ERA ist bei der Markierung von Schutzstreifen eine Restfahrbahnbreite von 4,50 m für das Begegnen von Kraftfahrzeugen ausreichend. Dies kann wie folgt hergeleitet werden:

 Mit der Annahme, dass ein PKW heutzutage inklusive Spiegel im Durchschnitt 2,10 m breit ist und zwischen den Fahrzeugen beim Begegnen ein Sicherheitsabstand von 0,25 m erforderlich ist, ergibt sich eine erforderliche Restfahrbahnbreite von mi¬nimal 4,45 m (2,10 m * 2 + 0,25 m). Die aktuell gültige Restfahrbahnbreite entspre¬chend ERA bzw. RASt von 4,50 m ist also ausreichend.

 Die 0,25 m Sicherheitsraum beim Begegnen von Kraftfahrzeugen entstammen der RASt (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen, FGSV), Kapitel 4.1 bis 4.3 und im Speziellen Bild 17:“

Vor dem Hintergrund dieser Antwort frage ich:

 

1. Sie verweisen in ihrer Antwort auf das Bild 17 in der RASt. Zu dem Bild steht aber folgender Text: „(…), können eingeschränkte Bewegungsspielräume angesetzt und zum Teil auf Sicherheitsräume verzichtet werden (Bild 17). Die Bemessung mit eingeschränkten Bewegungsspielräumen setzt in der Regel geringe Geschwindigkeiten (</= 40 km/h) und eine umsichtige Fahrweise voraus (…)“. Da es sich in Ehlershausen um eine Hauptverkehrsstraße mit 50 km/h handelt, sehen wir hier keinen Zusammenhang in Ihrer Antwort. Wie verhält es sich bei Geschwindigkeiten über 40 km/h?

 

2. Aus der ERA geht nicht hervor, wie breit die Fahrbahn sein muss, wenn nur auf einer Seite ein Schutzstreifen besteht. Es ist richtig, dass bei beidseitigen Schutzstreifen die Fahrbahnbreite 4,50 m ausreichend ist. Hier kann aber bei Bedarf in beiden Richtungen auf die Schutzstreifen ausgewichen werden. Der Verkehrsteilnehmer im Kraftfahrzeug hat zusätzlich Bedenken oder sogar Angst, sich einem Bordstein stark zu nähern anstatt einer weißen Strichmarkierung, wie es bei zwei Schutzstreifen pro Seite der Fall wäre. Ferner befinden sich Wasserabläufe (Gullis) in dem Bereich. Wo in der ERA stehen genaue Angaben über die Fahrbahnbreiten bei nur einem Fahrradschutzstreifen auf der Fahrbahn?

 

3. Wie sind die Ergebnisse der Nachmessungen? Wann haben die Nachmessungen stattgefunden?

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Oliver Brandt

Regionsabgeordneter

Download
Beantwortung der Anfrage zur Planungsvereinbarung Umgestaltung K 117
Anfrage 4243 (IV) AaA Planungsvereinbaru
Adobe Acrobat Dokument 208.2 KB