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Sehr geehrter Herr Regionspräsident Jagau!
In der Broschüre „Schutzstreifen für den Radverkehr in Ortsdurchfahrten“ informiert die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr über Mindeststandards für Errichtung von Fahrradschutzstreifen.
Auf Seite 2 und 3 der Broschüre wird eindeutig vorgegeben:
• Die Fahrbahnbreite für den fließenden Verkehr beträgt mindestens 7,00 m und weniger als 8,50 m.
• Bei deutlichem Unterschreiten der o.a. Mindestbreiten kommt es bereits bei der Begegnung von Pkw zum Überfahren der Schutzstreifen. Die Ausnahmesituation für die Mitbenutzung der Schutzstreifen wird so zur Regel. Außerdem kann es dann zu kritischen Überholabständen kommen, insbesondere bei gleichzeitig schmalem Schutzstreifen.
In der Ortschaft Ehlershausen weicht die Fahrbahnbreite für den fließenden Verkehr deutlich von der vorgegebenen Fahrbahnmindesbreite ab.
Ich frage die Verwaltung:
1. Setzt sich die Regionsverwaltung über Vorgaben der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr eigenmächtig hinweg?
2. Wird durch eine eventuell unsachgemäße und den Vorschriften nicht entsprechende Anlage von Fahrradschutzstreifen aufgrund zu geringer Fahrbahnbreiten für den fließenden Verkehr die Sicherheit von Radfahrer/innen in Ehlershausen gefährdet?
3. In welchen Städten und Gemeinden der Region Hannover entsprechen die Fahr-bahnbreiten für den fließenden Verkehr nicht den Vorgaben des Landes Niedersachsen (genaue Benennung der Ortslagen)?
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Brandt
Regionsabgeordneter