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Sehr geehrter Herr Regionspräsident Jagau,
viele Hülptingser Eltern haben Angst um die Schulwegsicherheit ihrer Kinder. Die Grundschüler müssen die stark befahrene Hauptstraße des Dorfes queren, um zur Bushaltestelle zu gelangen. Von dort
fahren sie mit dem Linienbus zu einer Grundschule in der Stadt Burgdorf. Aus diesem Grunde setzt sich eine Elterninitiative für den Bau einer Lichtsignalanlage (LSA) oder alternativ für einen
Fußgängerüberweg (FGÜ) in Höhe der Bushaltestelle „Vor den Höfen“ ein.
Nach § 26 StVO in Verbindung mit R-FGÜ 2001, Ziffer 2.2, können Lichtsignalanlagen errichtet oder Fußgängerüberwege angelegt werden, wenn bestimmte Frequenzen erreicht werden.
Ich frage die Verwaltung:
1. Trifft es zu, dass nach R-FGÜ 2001, Ziffer 2.3, Lichtsignalanlagen auch errichtet oder Fußgängerüberwege auch angelegt werden können, wenn die Frequenzzahlen nicht erreicht
werden?
2. Die Richtlinie für Lichtsignalanlagen 2015 (RiLSA2015) stellt klar, dass bei Querungen von Kindern/Schülern, älteren Menschen und Menschen mit Handicap Querungszahlen nicht
erforderlich sind, da diese Personengruppen besonders hilfsbedürftig sind. Vorhandene Unfallsituationen sind hier nicht aus-schlaggebend. Die RiLSA2015 ist die Begründung/Auslegungshilfe für die
Ausnahmeregel R-FGÜ 2001, Ziffer 2.3.
Ist u.a. vor diesem Hintergrund die Aussage des Burgdorfer Hauptverwaltungsbeamten, dass die Errichtung einer LSA oder die Anlage eines FGÜ in Hülptingsen verboten ist und kein Ermessenspielraum
besteht, korrekt?
3. Welche Vorgaben zur Ausübung eines Ermessensspielraumes für den Rat bzw. den Hauptverwaltungsbeamten gibt es?
4. Ist ein Beschluss des Rates der Stadt Burgdorf, sich in diesem konkreten Einzelfall die Beschlussfassung vorzuhalten (u.a. § 85 NKomVG und Thiele, Kommentar zu NKomVG, § 58,
Rn 40 sowie Blum in Blum/Häussler/Meyer, Kommentar zur NKomVG, § 58 Rn 88), verbunden mit der Bereitstellung von Haushaltsmitteln, möglich?
5. Das Niedersächsische Verkehrsministerium soll gegenüber der Stadt Langenhagen (hier: LSA / FGÜ vor der Kirche in der Straße Alt – Godshorn) klargestellt haben, dass eine LSA
/ ein FGÜ auch dann rechtlich zulässig ist, wenn die empfohlenen Werte der Verkehrsdichte nicht erreicht werden. Trifft der Pressebericht der HAZ vom 23.01.2018 über diesen Sachverhalt zu?
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Brandt
Regionsabgeordneter