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Sehr geehrter Herr Jagau,
gemäß § 114 Niedersächsisches Schulgesetz entscheiden die Landkreise bzw. die Region Hannover und die kreisfreien Städte über die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule für die Ausstellung einer Schülerfahrkarte. Die Region Hannover hat hier über ihre Satzung die Entfernung von 2 Kilometern angenommen.
Vor diesem Hintergrund stelle ich folgende Fragen:
1.Welche Überlegungen haben dazu geführt die 2-km-Grenze zu wählen?
2.Welche km-Grenze haben die übrigen niedersächsischen Landkreise und kreisfreien Städte gewählt?
3.Gibt es in den Schulgesetzen der übrigen Bundesländer auch die freie km-Wahl? Falls nein, mit welcher Mindestentfernung wird dort gearbeitet?
4.Gibt es Landkreise und kreisfreie Städte in den übrigen Bundesländern, die eine geringere Entfernung in ihrer Satzung vorgesehen haben? Falls ja, welche?
5.Unter welchen Gegebenheiten wird die Möglichkeit gesehen, in einer festzulegenden Winterzeit auch den Kindern Fahrkarten auszuhändigen, die innerhalb der 2-km-Zone ihren Wohnsitz haben?
6.Unter welchen Gegebenheiten wird die Möglichkeit gesehen, auch die Kinder der Sek. II-Stufe in die Regelung der 2-km-Grenze aufzunehmen?
Mit freundlichen Grüßen f.d.R.
Andreas Friedrich Johannes Knauf
Regionsabgeordneter Referent