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Sehr geehrter Herr Jagau,
wie in vorgenannter Drucksache ausgeführt, steht das Grundstück im Eigentum der Klinikum Region Hannover GmbH. Diese wirtschaftet zur Zeit jährlich im zweistelligen Millionenbereich defizitär und wird durch die Region Hannover u.a. durch Bürgschaften im dreistelligen Millionenbereich gestützt.
Das Gelände des ehemaligen Oststadtkrankenhauses umfasst 6,1 Hektar Bauerwartungsland. Es ist werthaltig. Aus der Drucksache geht keine Wertermittlung hervor.
Vor diesem Hintergrund fragen wir Sie:
In der Beschlussdrucksache werden ausschließlich Buchwerte angeführt. Von besonderer Bedeutung ist jedoch der Verkehrswert als „voller Wert“. So wird beim Verkauf der Liegenschaft Frauenklinik bereits ein Veräußerungserlös erwartet, der deutlich über dem Buchwert liegt.
1. Gibt es Gutachten über den Wert/ Verkehrswert der Grundstücke (Oststadt-Gelände und Grundstück der Landesfrauenklinik)?
2. Wurde ein Wert dieser Grundstücke ermittelt und wie hoch ist dieser?
3. Nach welchen Standardverfahren wurde ein Wert ermittelt?
4. Hat die Regionsverwaltung eine Preisermittlung zugrunde gelegt? Von welchen Werten ist sie ausgegangen? Entspricht dies der Bodenrichtwertkarte für die betroffenen Grund-stücke?
5. Wurde der Wert marktaktuell (2014/2015) ermittelt und sind die letzten Preissprünge berücksichtigt worden?
6. Wenn Gutachten bzw. Wertermittlungen vorliegen, warum wurden diese nicht der Beschlussdrucksache beigefügt oder erwähnt?
7. Wenn keine Gutachten vorliegen, warum wurde keine gutachterliche Wertermittlung/ Verkehrswertermittlung durchgeführt?
1. Welche Erbbaurechtsverpflichtungen mit welchen Laufzeiten bestehen?
2. Wie werden diese Verpflichtungen bewertet?
3. Wie hoch ist der Erbbauzins?
4. Sollen auf dem Gelände Oststadtkrankenhaus ausschließlich Wohnungen / Einfamilien- häuser entstehen?
5. Wie hoch ist die jährliche Miete für die Unterbringung von Flüchtlingen der LHH, die zukünftig entfallen soll? Wie hoch ist die Miete pro Quadratmeter Mietfläche im Monat?
6. Wie hoch sind die einzelnen, beim KRH gebildeten Rückstellungen bezüglich des Sachverhaltes der Drucksache genau?
7. Partizipiert das KRH von den zukünftig eintretenden Grundstückserlösen?
8. Warum ist dem KRH ein eigenständiger Verkauf von Eigentum beim Grundstück Landesfrauenklinik möglich, beim Grundstück Oststadtkrankenhaus aber nicht?
9. Warum wird kein Bieterverfahren hinsichtlich des Grundstücks des Oststadtkrankenhauses durchgeführt?
10. Die Drucksache erwähnt bezüglich des Grundstücks Landesfrauenklinik, dass ein Rückfallanspruch und eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 1,533 Mio. streitig sei.
a.) Ist diese Summe im Rechtsstreit?
b.) Sind Ansprüche begründet?
c.) Sind diese fällig?
d.) Gibt es diesbezüglich Rechtsgutachten?
11. Wer in Person hat die Verhandlungen zur Abwicklungsvereinbarung von Seiten der Landeshauptstadt Hannover, dem Klinikum Region Hannover GmbH und der Region Hannover über die Abwicklungsvereinbarung bei welchen Terminen (im einzelnen aufgeschlüsselt) geführt?
12. Wenn es zu der Vereinbarung kommt: Wer ist verantwortlich/zeichnungsberechtigt für die Landeshauptstadt Hannover, das Klinikum Region Hannover GmbH und der Region Hannover?
13. Gibt es weitere im Falle einer Verantwortung/Haftung verantwortliche Personen?
14. Wenn Frage 13 bejaht wird, gibt es Haftungsfreistellungen seitens der Region Hannover bezüglich Mitgliedern der Regionsversammlung und Aufsichtsratsmitgliedern des KRH der Regionsversammlung?
1. Bemisst sich der Buchwert (BW) in Höhe von 492 T€ (BW) des Grundstücks Oststadt-krankenhaus nach den ursprünglichen Anschaffungskosten (AK)?
2. Wurde dieser BW für Grundstücke in der Bilanz fortgeschrieben oder wurde er erhöht?
3. Wenn das Grundstück ohne Gegenleistung erworben wurde:
a. Ist dies im Wege der Abspaltung geschehen?
b. Beim Erwerb ohne Gegenleistung hat man grundsätzlich folgende Möglichkeiten der Bewertung (1. Wert 0,00 €, 2. Verkehrswert zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs und 3. Ansatz eines Zwischenwertes zwischen 1. und 2.) Welcher Weg wurde gewählt?
4. Durch den Abgang des BW (492 T€) entsteht ein Verlust in der GuV der KRH. Ist dieser Verlust durch Eigenkapital gedeckt?
5. Liegt eine unzulässige Rückzahlung von Eigenkapital, §§ 30, 31 GmbHG, vor?
Das Eigentum der Liegenschaft ehemaliges Oststadtkrankenhaus soll in Anwendung des § 3 Zf. 4 des Gebietsänderungsvertrages vom 27.12.2002 i.V.m. § 27 NKomVG entschädigungslos an die LHH zurückfallen (Anlage 1 Nr. 3 der Drucksache).
1. Auf das Rückfallrecht wurde 2005 durch die Landeshauptstadt Hannover verzichtet. Das Rückfallrecht wird durch die Vereinbarung dennoch aktiviert. Warum geschieht dies entschädigungslos?
2. Das KRH ist kein regionseigener Betrieb mehr. Ist vor diesem Hintergrund ein Vorgehen -Übertragung von werthaltigem Vermögen ohne Gegenleistung- bei einem privatrechtlich aufgestellten Unternehmen (GmbH) zulässig?
3. Sind die angegebenen Vorschriften auf eine GmbH anwendbar?
4. § 55 I Nr. 1 + Nr. 3 AO untersagt es einer gemeinnützigen GmbH, Dritte durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, zu begünstigen und Mittel der Gesellschaft für nicht satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Ist der Bau von Wohnungen durch die LHH ein begünstigter Zweck in der Satzung der KRH? Gefährdet dieses Vorgehen die Gemeinnützigkeit?
5. Nach § 43 GmbHG i.V.m. § 93 I + II AktG haben Geschäftsführung und Aufsichtsrat die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung walten zu lassen und zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Führt die Herausgabe von Vermögen ohne angemessene Gegenleistung zur Schadensersatzpflicht von Geschäftsführung und Aufsichtsrat nach § 43 II GmbHG bzw. §§116 und 117 AktG oder anderen Vorschriften?
6. Der BGH sieht in ständiger Rechtsprechung einen Nachteil/Vermögensschaden im Sinne von § 266 StGB (Untreue) dann als gegeben an, wenn die durch die Tathandlung kausal herbeigeführte Vermögenseinbuße eintritt. Diese ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen, indem der Wert des Gesamtvermögens vor und nach der Tat verglichen wird, Thomas/Fischer, StGB-Kommentar, § 266 Rn. 115a.
a. Welche Gesamtsaldierung nimmt die Regionsverwaltung im Hinblick darauf aus Sicht des KRH vor?
b. Die in der vorbezeichneten Drucksache genannten, möglichen Gegenforderungen sind weder fällig noch rechtskräftig festgestellt. Dies birgt die Gefahr einer minderwertigen Kompensation:
Wie beurteilt die Regionsverwaltung vor diesem Hintergrund eine mögliche Strafbarkeit der handelnden Akteure, ggf. in mittelbarer Täterschaft?
Mit freundlichen Grüßen f.d.R.
Christoph Loskant Mike Weidemann Johannes Knauf
Regionsabgeordneter Regionsabgeordneter Referent